Allgemeine Einkaufsbedingungen codex GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich; Allgemeines

(1) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen, jedoch nur gegenüber Lieferanten, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(2) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben ausschließliche Geltung. Diesen entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

(4) Sollten im Einzelfall individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) getroffen werden, haben diese in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


2. Vertragsschluss; Annahme von Bestellungen

(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Lieferant ist, soweit sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt, verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich anzunehmen bzw. zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen.

(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3. Vertragsinhalt

(1) Der Inhalt des Vertrags richtet sich ausschließlich nach den Angaben in unserer Bestellung, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

(2) Abweichungen von unserer Bestellung muss der Lieferant uns gegebenenfalls schriftlich und unter ausdrücklichem Hinweis auf die gewünschte Änderung vorschlagen. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, werden diese nur Vertragsinhalt, wenn und soweit sie von uns schriftlich als solche akzeptiert worden sind.


4. Zahlung

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis die Lieferung und den Transport einschließlich der Verpackung (Lieferung „frei Haus“) ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit mit dem Lieferanten keine besondere Vereinbarung besteht, ist der Kaufpreis zahlbar innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungserhalt netto, jeweils gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt. Bei Banküberweisung genügt für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen, dass unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(3) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB). Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesenen Angaben, insbesondere die Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(6) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.


5. Lieferzeit

(1) Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt diese eine Woche ab Vertragsschluss. Vorzeitige Lieferungen sind nur nach Vereinbarung zulässig.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit – aus welchen Gründen auch immer – nicht eingehalten werden kann. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt hiervon unberührt.

(3) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Regelungen von Nr. 4 bleiben unberührt.

(4) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir –neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen- pauschalisierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware.


6. Leistung; Gefahrübergang; Annahmeverzug

(1) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) bewirken zu lassen. Teillieferungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit uns zulässig.

(2) Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

(3) Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an die Niederlassung (Ulm) zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die für uns zur Bearbeitung erforderlichen Angaben, insbesondere Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unsere Bestellnummer, zu vermerken; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung – insbesondere hinsichtlich des Bezahlvorgangs – nicht von uns zu vertreten.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

(7) Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.


7. Beschaffenheit; Gewährleistung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Betriebs- oder Bedienungsanleitungen) und sonstigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten neben etwaigen Spezifikationsvereinbarungen auch diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrags sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Etwaige nachträgliche Änderungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn und soweit uns der Lieferant rechtzeitig, ausdrücklich und schriftlich auf die von ihm vorgeschlagene Änderung hingewiesen hat und diese von uns schriftlich bestätigt worden ist.

(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Nr. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

(4) Für den Fall der wiederholten Bestellung der gleichen Ware beim Lieferanten informiert uns dieser unaufgefordert und unverzüglich schriftlich über etwaige im Vergleich zur Erstbestellung vorgenommene Änderungen der eingesetzten Materialien, Verfahren, Spezifikationen oder Produkteigenschaften. Eine Lieferung der geänderten Ware ist von unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abhängig.

(5) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(6) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und damit rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offen zutage liegenden Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.

(7) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) – innerhalb der von uns gesetzten Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Einer Fristsetzung hierfür bedarf es – abgesehen von den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB – auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar ist.

(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.


8. Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem  anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.


9. Produkthaftung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich in einem solchen Fall zur Erstattung der Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Im Übrigen bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche unberührt.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden – pauschal – abzuschließen und zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.


10. Schutzrechte

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in den Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen, es sei denn, dass dadurch höhere Aufwendungen vermieden werden können.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei der Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.


11. Eigentumsvorbehalt

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung (§ 950 BGB) der beigestellten Gegenstände durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Sofern wir die an uns vom Lieferanten gelieferten Waren verarbeiten, so gelten wir als Hersteller und erwerben spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am jeweiligen Produkt.

(2) Abgesehen von der Möglichkeit eines einfachen Eigentumsvorbehalts, hat die Übereignung der Waren an uns unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderungen ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte und der auf die Weiterverarbeitung gerichtete verlängerte Eigentumsvorbehalt.


12. Unterlagen; Geheimhaltung

(1) Wir behalten uns alle uns zustehenden Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte, an Abbildungen, Zeichnungen, Formeln, Berechnungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, welche zur Ausführung der Bestellung übersandt oder in sonstiger Weise übermittelt werden, vor. Diese Unterlagen – einschließlich etwaiger Abschriften oder Vervielfältigungen – sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und uns auf Verlangen jederzeit, spätestens jedoch unaufgefordert nach Abwicklung der Bestellung vollständig zurückzugeben.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Formeln, Berechnungen, Produktbeschreibungen sowie sonstige Unterlagen und Informationen streng geheim zu halten und ausschließlich für die Fertigung entsprechend den Angaben in unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Bestellung bzw. nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von zwei Jahren oder für den Fall, dass eine Bestellung nicht zur Ausführung gelangt; sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Formeln, Berechnungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(3) Die vorhergehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
 

13. Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist sowohl für Sach- als auch für Rechtsmängel drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bleibt unberührt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige (§ 377 HGB) beim Lieferanten wird die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis wir oder der Lieferant die Fortsetzung der Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigern.

(4) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts sowie die vorstehenden Verlängerungen gelten für alle vertraglichen Gewährleistungsansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Ansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.


14. Erfüllungsort; anzuwendendes Recht; Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Ulm falls sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.

(2) Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten nach unserer Wahl unser Geschäftssitz in Ulm oder der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
 

15. Schlussbestimmung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Lieferanten einschließlich dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Zweck dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
 

Stand: 16.10.2024

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