Gefahrstoffverordnung & Vorschriften

Substanzen und Produkte, von deren Handhabung eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, werden als "Gefahrstoffe" bezeichnet. Hier ist die Gefahrstoffverordnung wichtig. Wer mit Gefahrstoffen umgeht, muss die von ihnen ausgehenden Gefahren kennen und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Ob ein Produkt als Gefahrstoff eingestuft wird und welche Gefahren von ihm ausgehen, kann aus dem Gebindeetikett oder ausführlich dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden (zu finden unter Downloads auf der jeweiligen Produktseite).

Die GefStoffV erlegt jedem der mit Gefahrstoffen umgeht oder andere mit dem Umgang beauftragt folgende Pflichten auf:
 

Pflichten aus der Gefahrstoffverordnung

Die GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) vom 26.08.1986 mit allen zwischenzeitlichen Novellierungen ist u.a. hier erhältlich. Sie regelt umfassend die Einstufung, Kennzeichnung und Handhabung aller Arten von Gefahrstoffen.

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (GefStoffV § 6)

Vor Aufnahme der Arbeiten hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen. Als Informationsquelle können u.a. Gebindeaufdrucke, Produktinformationen, Sicherheitsdatenblätter oder Herstellerauskünfte herangezogen werden. Ergibt diese Prüfung, dass mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, so hat der Arbeitgeber alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Beurteilung erfolgt u.a. im Hinblick auf:

  • die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen,
  • Ausmaß, Art und Dauer der Exposition,
  • Arbeitsbedingungen und -Verfahren,
  • Arbeitsplatzgrenzwerte,
  • Festlegung und Beurteilung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, z. B. Belüftung, Absaugung, Atem- oder Staubschutz, Schutzkleidung

Hinweise auf notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen sind z.B. den TRGS- und den GISCODE-Produktgruppeninformationen zu entnehmen oder bei den Bau-BG zu erfragen. Die Ergebnisse dieser Beurteilung sind zu dokumentieren.

Schutzmaßnahmen (GefStoffV § 8-11)

Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich das Gefahrenpotenzial der gefährlichen Stoffe, die verarbeitet werden, sowie die Einsatzmenge und die Dauer des Umgangs. Aus diesen Informationen ergeben sich die festzulegenden Schutzmaßnahmen, wobei prinzipiell gilt: je weniger Gefahrstoffe eingesetzt werden, umso weniger Schutzmaßnahmen sind erforderlich, je mehr Gefahrstoffe eingesetzt werden, umso höher sind die technischen und organisatorischen Anforderungen sowie die anzuwendende persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Beschäftigten. Das mit der Neufassung der GefStoffV 2010 aufgegebene Schutzstufenkonzept, das eine an der tatsächlichen Gefährdung orientierte Abstufung von Maßnahmen vorsah, bietet nach wie vor eine praktikable, anwenderfreundliche Hilfestellung, um geeignete Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen zu treffen:

Stufe 1 - Geringe Gefährdung:
Mindestmaßnahmen bei geringer Gefährdung und Exposition, z.B. Ausbesserungsarbeiten mit einem als reizend gekennzeichneten Reparaturmörtel. Minimierung der Gefährdung durch organisatorische Maßnahmen, z.B. durch Bereitstellung und Anwendung einfacher Schutzkleidung (z.B. Schutzhandschuhe, Staubschutzmaske).

Stufe 2 - Mittlere Gefährdung:
Trifft zu bei Arbeiten mit gesundheitsschädlichen, ätzenden oder leicht entzündlichen Stoffen. Minimierung der Gefährdung, wenn technisch möglich, durch Auswahl von weniger gefährlichen Produkten (Substitution). Falls dies nicht möglich ist, Anwendung von technischen Schutzmaßnahmen, z.B. Absaugung, Gebläse, Absperrung. Zwingende Anwendung persönlicher Schutzkleidung. Ermittlung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) durch Messung. Bei Überschreitung des AGW Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung wirkungsvollerer Maßnahmen.

Stufe 3 - Hohe Gefährdung:
Trifft zu beim Umgang mit giftigen oder krebsverdächtigen Stoffen. Minimierung der Gefährdung durch Substitution oder geschlossene Systeme. Messung und Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte. Zutrittsbeschränkung, Verschluss von Giften.

Stufe 4 - Sehr hohe Gefährdung:
Nur bei krebserregenden Stoffen zutreffend. In der Boden-/Fliesenlegerpraxis nicht relevant.

Substitutionspflicht (GefStoffV § 6, Abs. 1, Punkt 4)

Prüfung, ob Produkte mit geringerem gesundheitlichen Risiko erhältlich sind. Ersatz gefährlicher durch weniger gefährliche oder ungefährliche Produkte, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist. Änderung von Verfahren oder Bedingungen, wenn dadurch auf gefährliche Produkte verzichtet oder das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verringert werden kann. Falls trotz Ermittlung einer Gefährdung Gefahrstoffe verwendet werden, schriftliche Dokumentation des Ermittlungsergebnisses und Verwendungsbegründung. Eine gute Hilfestellung im Hinblick auf geeignete Substitutionsmöglichkeiten bieten branchenbezogene TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe), wie z.B. die TRGS 610.

Überwachungspflicht (GefStoffV § 6, Abs. 1, Punkt 6)

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen. Wird mit Ersatzprodukten gemäß TRGS 610 gearbeitet, so darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. Eine Messung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Betriebsanweisungen (GefStoffV § 14)

Erstellung und Bekanntmachung arbeitsplatz- und produktbezogener, schriftlicher Betriebsanweisungen mit Hinweisen auf Gefahren, Festlegung von Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Anweisungen für den Gefahrfall, Erste Hilfe, Entsorgung u.a.m. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form abgefasst sein. Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Beschäftigung mit Gefahrstoffen und danach mindestens einmal jährlich erfolgen.

Informationspflicht (GefStoffV § 14, Abs. 2)

Unterrichtung und Anhörung betroffener Arbeitnehmer über Ermittlungen, Gefahren, Schutzmaßnahmen, Messergebnisse usw.

Gefahrstoffe im Baubereich

Als Gefahrstoffe im Baubereich gelten z. B. lösemittelhaltiger Produkte, ferner Reaktionsharzprodukte, Zemente und zementhaltige Trockenmörtel. Um die Kenntnis über den richtigen Umgang mit Gefahrstoffen sicherzustellen, gibt es u. a. Gesetze, technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und freiwillige Kennzeichnungssysteme wie GISCODE und EMICODE.

Jeder einschlägig tätige Arbeitgeber und Handwerker sollte mit diesen Regelungen vertraut sein. Da Angaben oftmals nur für Sicherheitsexperten und Chemiker verständlich sind gibt codex einen kurzen Überblick über die EU-Verordnung 1907/2006/EG (REACH),
Anhang XVII und die Fakten zur Anwendung von Reaktionsharzen
, welche bei Fliesen- und Estricharbeiten zu beachten sind. 
(Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbinden nicht von der Pflicht, sich anhand von Originaltexten, Produktinformationen und Sicherheitsdatenblättern über alle erforderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Umweltschutz zu informieren.)

 

EU-Verordnung 1907/2006/EG (REACH), Anhang XVII

Die ursprünglich in der TRGS 613 geregelten Anforderungen zu „Ersatzstoffe(n), Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für chromathaltige Zemente und chromathaltige, zementhaltige Zubereitungen“ wurden 2009 in den Anhang XVII der REACH-Verordnung überführt und erscheinen dort unter dem Eintrag Nr. 47. 

Darin vorgeschrieben ist die Verwendung chromatarmer Zemente und Zementprodukte. Die Verwendung nicht chromatarmer Produkte ist demnach verboten. Hintergrund ist, dass Zement und zementhaltige Produkte mit Feuchtigkeit stark alkalisch reagieren (Laugenwirkung). Der Kontakt mit Haut oder Augen kann zu Reizungen oder Verätzungen führen. Portlandzemente können darüber hinaus Spuren von löslichen Chromat (VI)-Salzen enthalten. Dieses Chromat gilt als Auslöser einer bestimmten Hautallergie, der sog. Maurerkrätze. 

In der TRGS 613 wurden Zemente und zementhaltige Produkte in folgende 2 Kategorien eingeteilt:

  • chromatarm:                     <= 2 ppm lösliches Chromat                  (→ Kennzeichnung GISCODE ZP 1)
  • nicht chromatarm:             > 2 ppm lösliches Chromat

Durch unsere Qualitätssicherung stellen wir sicher, dass alle zementären Uzin- oder codex Produkte stets die Vorgaben aus der REACH-Verordnung einhalten. Sie tragen den Vermerk „Chromatarm nach EU-VO 1907/2006 (REACH) – GISCODE ZP 1“.

 

Reaktionsharze

Praktisch alle Reaktionsharze wie z. B. Polyurethane und Epoxidharze, sind Gefahrstoffe.
Anders als lösemittelhaltige Produkte können die (i.d.R) lösemittelfreien Reaktionsharzprodukte nach heutigem Kenntnisstand ohne Überschreitung von Luftgrenzwerten verarbeitet werden, sofern eine normale Belüftung der Arbeitsräume vorliegt.

Es gilt allerdings zu beachten, dass flüssige Reaktionsharzkomponenten bei sorgloser Handhabung oder bei besonders empfindlichen Personen zu Sensibilisierungen oder Allergien führen können. Bei Epoxidharzen gilt dies für beide Komponenten, bei Polyurethanen nur für die Härterkomponente. Der Augen- und Hautkontakt mit flüssigen, nicht ausgehärteten Reaktionsharzen ist deshalb zu vermeiden. Zu beachten sind außerdem Hinweise zum Arbeitsschutz und geeigneter persönlicher Schutzausrüstung im Sicherheitsdatenblatt. So erfordert die Verarbeitung von Epoxidharzen und Polyurethanprodukten mindestens das Tragen von Schutzhandschuhen und einer dicht schließenden Schutzbrille. In besonderen Fällen kann auch zusätzliche Schutzkleidung erforderlich sein. Ergänzend zum Hautschutz ist zudem die Verwendung einer Hautschutzcreme empfehlenswert.

Hinsichtlich des Arbeitsschutzes stellen die weniger stark gekennzeichneten, teilweise sogar kennzeichnungsfreien, Reaktionsharzprodukte auf Silanbasis eine verarbeiterfreundliche Alternative dar. Diese Produkte tragen den GISCODE RS 10.

Unabhängig von ihrer Kennzeichnung gilt grundsätzlich für alle Reaktionsharzprodukte:
Im ausgehärteten Zustand sind Reaktionsharze völlig unbedenklich und erfüllen dann vielfach sogar die Einstufung EMICODE EC 1 oder EC 1 PLUS. Das heißt, sie setzen nach der Aushärtung praktisch keinerlei flüchtige (Schad-)stoffe mehr an die Raumluft frei und sind somit auch im Wohnbereich vollkommen unbedenklich einsetzbar.

Alle Anwender von Polyurethan-(PUR)-Produkten müssen ab August 2023 vor der Verarbeitung eine Schulung zur weiterhin sicheren Verwendung der Produkte absolvieren. Was bedeutet das genau und welche Rolle spielt es für die Verarbeitung von codex Produkten?
Wir erklären es Ihnen gerne!

 

ONLINE-SCHULUNGSPORTAL UND ZERTIFIZIERUNG

Wo kann ich die Schulung absolvieren?
Die Schulung für Fliesenleger (Kurs 049) erfolgt über das Online-Portal unter www.safeusediisocyanates.eu/de/selbstlernen und dauert ca. 60 Minuten inklusive der 10 Prüfungsfragen am Schluss. Ein personalisiertes Zertifikat, das als Nachweis für die absolvierte Schulung gilt, erhalten Sie direkt im Anschluss zum Herunterladen.

Welche Kosten fallen für die Zertifizierung an?
Als codex Kunde können Sie kostenfrei an der Online-Schulung teilnehmen. Nutzen Sie hierfür bei der Registrierung den Code: FEICA_21_N12. Bei weiteren Rückfragen zur Zertifizierung, kontaktieren Sie uns gerne per Mail über isocyanate@uzin-utz.com.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://de.uzin-utz.com/news-events/gesetzgebung-pu-produkte

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