Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den kaufmännischen Verkehr

1. Geltungsbereich

(1) Alle  Lieferungen,  Leistungen  und  Angebote  der  codex GmbH & Co. KG (nachfolgend „codex“) erfolgen ausschließlich auf  Grundlage  dieser  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die codex mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(3) Sofern nicht schriftlich individuell anders vereinbart, gelten diese AGB für alle Rechtsgeschäfte ausschließlich. Der Kunde erkennt  diese  durch  Auftragserteilung  oder  Annahme  der Lieferung an. Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen  des  Kunden,  die  von  codex  nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, sind unverbindlich, auch wenn codex diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Beratung

(1) Die Beratung von codex erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von codex erstellten Produkte und Leistungen.

(2) Darüber hinausgehend berät codex den Kunden nur auf ausdrücklichen Wunsch. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.

3. Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebotsschreiben  von  codex  sind  freibleibend  und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet  sind  oder  eine  bestimmte  Annahmefrist enthalten.  Angebotsschreiben  von  codex  gelten  daher grundsätzlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und werden erst durch eine schriftliche Bestätigung desselben durch codex verbindlich.

(2) Angaben  in  Prospekten,  Katalogen  und  technischen Unterlagen sind unverbindlich; insbesondere befreien sie den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.

(3) Angaben von codex zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen  und  technische  Daten)  sowie  Darstellungen desselben  (z.B.  Zeichnungen  und  Abbildungen)  sind  nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung  voraussetzt.  Sie  sind  keine  garantierten Beschaffenheitsmerkmale,  sondern  Beschreibungen  oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften  erfolgen  oder  technische  Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Grundsätzlich stellt der vom Kunden erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar. Im Auftrag sind alle zur Auftragsdurchführung  relevanten  Angaben  zu  machen. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich  nicht  vereinbart  und  begründen  keinerlei Verpflichtungen  von  codex  im  Hinblick  auf  Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche.

(5) Aufträge sollen schriftlich erteilt werden, sie können jedoch auch auf Gefahr des Kunden telefonisch oder sonst elektronisch übermittelt werden.

(6) Die Annahme des Auftrags durch codex erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragseingang mittels Auftragsbestätigung, sofern nicht eine andere Annahmefrist vorgesehen ist.

(7) Mit der Auftragsbestätigung durch codex gilt der Vertrag, auch wenn deren Inhalt von dem des Auftrags abweicht, als mit dem Inhalt der Bestätigung abgeschlossen, sofern der Kunde der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht.

4. Änderungen

(1) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, so bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

(2) Zieht der Kunde einen erteilten Auftrag vor Vertragsschluss zurück,  so  ist  codex,  unbeschadet  der  Möglichkeit  einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, berechtigt, 10%  des  Liefer-  oder  Leistungspreises  für  die  durch  die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(3) Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen bzw. -termine neu zu vereinbaren.

5. Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen „ab Werk“ gemäß der Klausel EXW der INCOTERMS 2020.

(2) Stellt codex für Lieferungen und Leistungen Fristen und Termine in Aussicht, so gelten diese stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nichteinhaltung eines festen Liefertermins durch codex zu vertreten und eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

(4) codex  ist  berechtigt,  bereits  vor  vereinbarter  Zeit  die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen. Teillieferungen oder –leistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

6. Annahmeverzug

(1) Nimmt der Kunde die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden  Umstandes  zu  einem  zulässigen/vereinbarten Liefertermin bzw. zum Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht an, so kann codex für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5%, höchstens jedoch insgesamt 5% des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. codex ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Kunden einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.

(2) Ist codex berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann codex, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Preises als Schadensersatz fordern. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7. Höhere Gewalt

(1) codex haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige,  zum  Zeitpunkt  des  Vertragsabschlusses  nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten  in  der  Material-  oder  Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die codex nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse codex die  Lieferung  oder  Leistung  wesentlich  erschweren  oder unmöglich  machen  und  die  Behinderung  nicht  nur  von vorübergehender Dauer ist, ist codex zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern   bzw.   verschieben   sich   die   Liefer-   oder Leistungsfristen  bzw.  –termine  um  den  Zeitraum  der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(2) Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber codex vom Vertrag zurücktreten.

(3) Kann codex absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist  geliefert  werden  kann,  so  wird  der  Kunde unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dem Kunden werden die Gründe hierfür mitgeteilt sowie nach Möglichkeit der voraussichtliche Liefertermin genannt.

8. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich die vereinbarten Preise in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten.  Ein-  und  Ausfuhrabgaben werden  gesondert  berechnet.  Eine  Versicherung  der  zu versendenden Ware erfolgt von codex nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei codex. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Kunde mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt.

(3) Die Annahme von Wechseln oder Schecks behält sich codex  ausdrücklich  vor.  Wechsel  und  Schecks  werden vorbehaltlich der Zustimmung von codex lediglich erfüllungshalber   angenommen   und   gelten   erst   nach vorbehaltsloser Gutschrift als Zahlung. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Kunde.

(4) Bestehen  mehrere  offene  Forderungen  von  codex gegenüber dem Kunden und werden Zahlungen des Kunden nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist codex dazu berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.

(5) Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist codex dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Bei  begründeten  Zweifeln  an  der  Zahlungs-  oder Kreditwürdigkeit  des  Kunden,  z.B.  bei  Zahlungsverzug, schleppender Zahlungsweise etc., ist codex dazu berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherheitsleistung für die vom Kunden zu erbringende Leistung zu fordern. Ist der Kunde hierzu  nicht  bereit,  so  ist  codex  dazu  berechtigt,  nach angemessener  Nachfrist  vom  Vertrag  zurückzutreten  und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(7) Die  Aufrechnung  mit  Gegenansprüchen  oder  die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche durch den Kunden ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(8) Eingeräumte  Zahlungsziele  entfallen  und  ausstehende Forderungen  werden  sofort  zur  Zahlung  fällig,  wenn  die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, der Kunde unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder sonstige begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen.

(9) Soweit die Umsatzsteuer in der Abrechnung von codex aufgrund von Angaben des Kunden nicht enthalten ist (z.B. bei „innergemeinschaftlichen Lieferungen“ i.S.d. §§ 4 Nr.1b i.V.m. 6a UStG) und codex nachträglich mit einer Umsatzsteuerzahllast belastet wird (§ 6a IV UStG), ist der Kunde dazu verpflichtet, den entsprechenden Betrag an codex zu entrichten. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob codex Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss.

9. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Verpackung

(1) Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist der Geschäftssitz  von  codex  bzw.  das  Außen-  und/oder Speditionslager, an dem die Ware bereitgestellt wird. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, soll der Kunde die Ware nach Anzeige der Bereitstellung am Geschäftssitz abholen. Leistungs- und Erfüllungsort der vom Kunden geschuldeten Vertragspflichten  ist  immer  der  Sitz  der  gewerblichen Niederlassung von codex.

(2) Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über.

(3) Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen über.

(4) Verpackungen  und  Ladehilfsmittel,  wie  z.B.  Paletten, werden von codex nur zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Sie sind innerhalb von 30 Tagen ab tatsächlichem Lieferdatum in unbeschädigtem Zustand und frachtfrei nach Wahl von codex zum Sitz der gewerblichen Niederlassung oder einem Außen- und/oder Speditionslager zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, so ist codex berechtigt, ab dem 31. Tag nach Lieferung eine tägliche  Nutzungspauschale  von  EUR  0,50  zuzüglich gesetzlicher  MwSt.  pro  überlassenem  Stück  Verpackung und/oder Ladehilfsmittel in Rechnung zu stellen. Die insgesamt zu zahlende Nutzungsgebühr beträgt jedoch in keinem Fall mehr als EUR 25,-- zuzüglich gesetzlicher MwSt. Einwegverpackungen  sind  vom  Kunden  fachgerecht  zu entsorgen.

(5) Mehrkosten für eine durch den Kunden gewünschte eiligere Versandart sind vom Kunden zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall vereinbart war, dass die Frachtkosten durch codex übernommen werden.

10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Die  gelieferten  Gegenstände  sind  unverzüglich  nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.

(2) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und codex davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Kunden unverzüglich geltend gemacht werden.

(3) Die  gelieferten  Gegenstände  gelten  als  vertragsgemäß geleistet, wenn codex nicht eine schriftliche Mängelrüge bzgl. offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder zu jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugeht.

(4) Auf   Verlangen   von   codex   ist   der   beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an codex zurückzusenden. Nach Rücksprache mit codex über den günstigsten Versandweg vergütet codex bei berechtigter Mängelrüge die Kosten; dies gilt nicht,  soweit  die  Kosten  sich  erhöhen,  weil  sich  der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

11. Sach-und Rechtsmängel

(1) Soweit ein Mangel an Liefer- bzw. Leistungsgegenständen von  codex  vorliegt,  ist  codex  nach  eigener  Wahl  zur Nachbesserung,  Ersatzlieferung  oder  Gutschrift  berechtigt. Dies gilt nicht für Regressansprüche gem. §§ 445a, 445b BGB, sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.

(2) Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit codex auch durch den Kunden erfolgen. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde.

12. Haftung

(1) Die Haftung von codex auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt.

(2) Die Einschränkungen dieser Ziffer 12 gelten nicht für die Haftung  von  codex  wegen  vorsätzlichen  Verhaltens,  für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz

(3) codex haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen  Sachmängeln,  die  seine  Funktionsfähigkeit  oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten,  die  dem  Kunden  die  vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(4) Soweit codex nach vorstehendem Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die codex bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer  Vertragsverletzung  vorausgesehen  hat  oder  die  bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten vorausgesehen werden müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer  Verwendung  des  Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht  von  codex  für  Sachschäden  und  daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 15 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von codex.

(7) Soweit codex technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(8) Sofern der Kunde codex wegen Ansprüchen Dritter in Regress nimmt, ist die Haftung von codex ausgeschlossen, soweit der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Die Haftung von codex für Regressansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese aufgrund einer zwischen dem Kunden und dessen Abnehmer getroffenen Vereinbarung über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehen.

(9) Der Kunde ist verpflichtet, codex von etwaigen geltend gemachten  Ansprüchen  Dritter  unverzüglich  schriftlich  zu benachrichtigen  und  codex  alle  Abwehrmaßnahmen  und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

13. Verjährung

(1) In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie im Falle des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangel, bei Schadenersatzansprüchen wegen  Personenschäden  oder  Freiheit  einer  Person,  bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gelten für die Ansprüche des Kunden die gesetzlich angeordneten Verjährungsfristen. Dies gilt auch für Regressansprüche gem. §§ 445a, 445b BGB, sofern der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von codex sowie die daraus entstehenden Schäden ein Jahr.

(2) Nacherfüllungsmaßnahmen  hemmen  weder  die  für  die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

14. Eigentumsvorbehalt

(1) Die nachfolgenden Regelungen dienen der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von  codex  gegen  den  Kunden  aus  der  zwischen  ihnen bestehenden Geschäftsverbindung.

(2) Die von codex an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen  Bezahlung  aller  gesicherten  Forderungen Eigentum  von  codex.  Die  Ware  sowie  die  nach  den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für codex.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu  verarbeiten  und  zu  veräußern.  Verpfändungen  und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die hieraus entstehende Forderung gegen den  Erwerber  an  codex  ab.  Gleiches  gilt  für  sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst  hinsichtlich  der  Vorbehaltsware  entstehen,  wie  z.B. Versicherungsansprüche  oder  Ansprüche  aus  unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. codex ermächtigt den Kunden widerruflich, die an codex abgetretenen Forderungen im   eigenen   Namen   einzuziehen.   codex   darf   diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere im Wege  der  Zwangsvollstreckung,  wird  der  Kunde  sie unverzüglich auf das Eigentum von codex hinweisen und codex hierüber  informieren,  um  ihr  die  Durchsetzung  ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Auf Verlangen von codex hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der Vorbehaltsware  und  über  die  an  codex  abgetretenen Forderungen  zu  geben  sowie  seine  Abnehmer  von  der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Kunde unterstützt codex bei allen Maßnahmen, die nötig sind, um das Eigentum von codex an der Vorbehaltsware zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.

(7) codex wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei codex.

(8) Tritt codex bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere  Zahlungsverzug  –  vom  Vertrag  zurück (Verwertungsfall), ist codex berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(9) Das Recht des Kunden zur Verfügung über die unter codex-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an codex abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen  Zahlungsverpflichtungen  nicht  mehr  nachkommt und/oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt  wird.  In  diesen  vorgenannten  Fällen  sowie  bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist codex berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.

15. Geheimhaltung

(1) Der Kunde verpflichtet sich alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln.

(2) Eine  Vervielfältigung  der  dem  Kunden  überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

16. Schlussbestimmungen

(1) Ist  der  Kunde  Kaufmann  iSd  Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches  Sondervermögen,  ist  ausschließlicher  –  auch internationaler  Gerichtsstand  für  alle  sich  aus  dem Vertragsverhältnis  unmittelbar  oder  mittelbar  ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Ulm. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede  oder  am  allgemeinen  Gerichtsstand  des Kunden  zu  erheben.  Vorrangige  gesetzliche  Vorschriften, insbesondere  zu  ausschließlichen  Zuständigkeiten,  bleiben unberührt.

(2) Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (CISG) anwendbar.

(3) Sollten einzelne Teile dieser AGB für den kaufmännischen Verkehr unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden  sich  unter  Berücksichtigung  der  beiderseitigen Interessen um die individuelle Vereinbarung einer wirksamen Klausel  bemühen,  die  dem  wirtschaftlichen  Zweck  und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.

Hinweis:

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass codex Daten aus dem Vertragsverhältnis zur Erfüllung des Vertrages nach Art. 6 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten, wie beispielsweise Versicherungen, zu übermitteln.

codex GmbH & Co. KG | Heuweg 5/1 | D-89079 Ulm

Stand: 01.01.2022

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